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2G-Regelung im Freizeitzentrum Rohrer Stirn

Ab Freitag, den 19. November, gilt auch im Freizeitzentrum Rohrer Stirn die 2G-Regel.

Das schreibt die am Donnerstag durch den Landkreis Schmalkalden-Meiningen erlassene Allgemeinverfügung vor. Zutritt zur Einrichtung mit Hallenbad, Sauna und Gaststätte haben entsprechend nur noch Gäste, die einen Nachweis über Impfung oder Genesung vorweisen können. Für Kinder gelten gesonderte Regeln je nach Alter.

Bisher war es auch ungeimpften Gästen möglich, das Freizeitzentrum Rohrer Stirn zu besuchen, wenn ein negatives Corona-Testergebnis vorlag. Nach der 18. Allgemeinverfügung des Landkreises Schmalkalden-Meiningen ist dies leider aktuell nicht möglich.

Für alle Erwachsenen gilt seit Freitag: Zutritt zum Freizeitzentrum ist nur noch mit einem Nachweis über Impfung oder Genesung gestattet. Das gilt für Hallenbad ebenso wie für Sauna und Gaststätte.

Für Kinder gelten gesonderte Regelungen je nach Alter: Kinder unter sechs Jahren und noch nicht eingeschulte Kinder sind von den Regelungen ausgenommen. Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren dürfen das Freizeitzentrum besuchen, wenn ein Nachweis über eine regelmäßige Testung in der Schule vorliegt. Alternativ ist es auch möglich, ein negatives Antigenschnelltest-Ergebnis vorzuzeigen, wenn es nicht älter ist als 24 Stunden.

Das Ergebnis eines Selbsttests für Kinder und Jugendliche wird akzeptiert, wenn er vor Ort unter Aufsicht durchgeführt wird. Hierfür haben die Stadtwerke Meiningen ein eigenes Testangebot eingerichtet: Ein Selbsttest kann von zuhause mitgebracht oder an der Kasse für fünf Euro erworben und unter Aufsicht durchgeführt werden. Für Kinder unter zwölf Jahren ist dieses Angebot sogar kostenlos.

Abseits der 2G-Regeln sind die vorgegebenen Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten. Nach wie vor werden die Kontaktdaten aller Gäste erfasst, um in einem Infektionsfall eine Kontaktverfolgung möglich zu machen.

Die Regelungen gelten laut der öffentlichen Bekanntmachung des Landkreises vorerst bis zum 24. November.

 

Weitere Informationen auf der Website des Lankreises Schmalkalden-Meiningen und in der  18. Allgemeinverfügung des Landkreises.

 

 

 

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