Veröffentlichungen
Transparenz ist unsere Grundlage

Gas

Veröffentlichungspflichten nach § 40 GasNZV

Die Stadtwerke Meiningen GmbH betreiben ein örtliches Gasverteilnetz in den Druckstufen Mittel- und Niederdruck. Das Netz ist nicht in Teilnetze eingeteilt. 

Die Druckstufen sind wie folgt abgegrenzt:

  • Mitteldruck: > 100 mbar; = 1 bar
  • Niederdruck : = 100 mbar

Im Folgenden kommen die Stadtwerke Meiningen GmbH der Veröffentlichungspflicht nach § 40 Abs. 1 GasNZV nach. Als Örtlicher Verteilnetzbetreiber sind wir von den Verpflichtungen aus § 40 Abs. 1 Nr. 1-6 GasNZV befreit.

Regeln für den Anschluss und den Zugang von Anlagen und Netzen (§ 40 Abs. 1 Nr. 8 GasNZV)

Für den Anschluss von in Niederdruck versorgten Kunden gilt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) und die dazugehörigen Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Meiningen GmbH. (Vgl. Netzanschluss - Allgemeine Bedingungen und - Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Meiningen GmbH zu den Allgemeinen Bedingungen für Netzanschluss und Anschlussnutzung in Niederdruck)

Standardlastprofile (§ 40 Abs. 1 Nr. 9 GasNZV)

Die Informationen zum Lastprofilverfahren der Stadtwerke Meiningen GmbH sind in der Anlage 5 zum Lieferantenrahmenvertrag – Lastprofilverfahren zu finden.

Zuordnung von Entnahmestellen zu Marktgebieten (§ 40 Abs. 1 Nr. 10 GasNZV)

Die Entnahmestellen im Netz der Stadtwerke Meiningen GmbH lagen bis 31.09.2018 im Marktgebiet NetConnect. Ab 01.10.2018 befinden sich aufgrund des Marktgebietswechsels alle Entnahmestellen im Marktgebiet GASPOOL bzw. ab 01.10.2021 im bundesweit einheitlichen Merktgebiet der THE - Trading Hub Europe.

Mindestanforderungen an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 40 Abs. 1 Nr. 11 GasNZV)

Die Mindestanforderungen sind in unserem Lieferantenrahmenvertrag geregelt, den Sie unter Netzzugang finden.

Ansprechpartner (§ 40 Abs. 1 Nr. 12 GasNZV)

Unsere Kontaktdatenblatt finden hier. 

Hier finden Sie die Gasnetzkarte des örtlichen Gasverteilnetzes nach § 40 Abs. 1 Satz 7 GasNZV.

Veröffentlichungspflichten nach § 27 GasNEV

Unsere aktuellen Netzentgelte (§ 27 Abs. 1 GasNEV) finden Sie auf unserer Marktpartner-Seite.

Die Strukturmerkmale nach § 27 Abs. 2 GasNEV sind hier hinterlegt.

Strom

Netzstrukturdaten

Die Stadtwerke Meiningen GmbH sind gemäß § 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) Betreiber des Elektrizitätsverteilnetzes in Meiningen. Als solcher erfüllen die Stadtwerke Meiningen die Veröffentlichungspflichten eines Verteilnetzbetreibers gemäß:

Schaltzeiten

Folgende Schaltzeiten (Schwachlastzeit) gelten für eine Mehrtarifabrechnung:

 HT - OBIS-Code 1.8.1    übrige Zeit
 NT - OBIS-Code 1.8.2  
 
 
 Montag bis Freitag von 22:00 Uhr bis 06:00Uhr
 Samstag ab 13:00 Uhr bis Montag 6:00 Uhr
 Feiertage ganztägig

 

Grundversorgung Gas

Gemäß § 36 Abs. 2 EnWG haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung mit Stichtag 01.07.2021 den Grundversorger für die nächsten drei Jahre zu bestimmen.
Die Feststellung des Grundversorgers gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG hat die Stadtwerke Meiningen GmbH vorgenommen.

Grundversorger - Gas für das gesamte Konzessionsgebiet (Stadt Meiningen und Gemeinde Herpf) ist die Stadtwerke Meiningen GmbH.

Die Grundversorgungspflicht gilt bis zum 31.12.2024.
Die nächste Feststellung des Grundversorgers erfolgt zum 01.07.2024.

Grundversorgung Strom

Gemäß § 36 Abs. 2 EnWG haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung mit Stichtag 01.07.2021 den Grundversorger für die nächsten drei Jahre zu bestimmen.

Die Feststellung des Grundversorgers gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG hat die Stadtwerke Meiningen GmbH für folgende Konzessionsgebiete vorgenommen:

Konzessionsgebiet Stadt Meiningen:
Im Konzessionsgebiet Stadt Meiningen ist die Stadtwerke Meiningen GmbH Grundversorger - Strom.

Konzessionsgebiete Kühndorf, Christes, Schwarza und Utendorf:
Die Stadtwerke Meiningen GmbH sind in diesen Gemeinden kein Grundversorger.

Die Grundversorgungspflicht gilt bis zum 31.12.2024.
Die nächste Feststellung des Grundversorgers erfolgt zum 01.07.2024

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