Kundeninformation für alle Gaskunden der Stadtwerke Meiningen nach § 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG)
Durch die Energiepreiskrise sehen sich Versorger und Kunden in diesem Jahr besonderen Herausforderungen und steigenden Energiepreisen ausgesetzt. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Problematik und Entlastung der Bürger eine kurzfristige finanzielle Unterstützung („Soforthilfe“) geplant und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) erlassen. Ziel ist eine einmalige staatliche finanzielle Überbrückung bis zur Einführung der Gaspreisbremse. Die Dezember-Soforthilfe wird vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert.
Das Gesetz sieht vor, dass die Unterstützungsleistung den Kunden mit der nächsten Verbrauchsabrechnung gutzuschreiben ist. Die konkrete Abwicklung erfolgt durch den jeweiligen Gaslieferanten und hängt von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen mit den Kunden und der Entnahmestelle ab. Im Regelfall kommt die Entlastungswirkung den Kunden bereits im Dezember 2022 oder Januar 2023 zugute.
Auch für Fernwärmekunden der Stadtwerke Meiningen wird der Bund eine Soforthilfe leisten. Informationen zur Fernwärme finden Sie hier.
Im Folgenden möchten wir Sie über die konkrete Umsetzung der Soforthilfe für Erdgaskunden bei den Stadtwerken Meiningen informieren.
1. Für Privathaushalte und kleine Unternehmen sowie weitere Kunden mit einem sogenannten Standard-Lastprofil
Wer profitiert von der Dezember-Soforthilfe?
Von der Soforthilfe profitieren alle Erdgaskunden dieser Kundengruppe, die zum 01.12.2022 einen aktiven und direkten Gasliefervertrag mit den Stadtwerken Meiningen haben.
Wie ist die Dezember-Soforthilfe aufgebaut?
Die staatliche Dezember-Soforthilfe setzt sich für diese Kundengruppe aus zwei Bestandteilen zusammen: Der vorläufigen Soforthilfe und dem endgültigen Entlastungsbetrag.
Zur Umsetzung der vorläufigen Soforthilfe verzichten wir gemäß § 3 Abs. 2 EWSG gegenüber allen Kunden auf den für den Monat Dezember 2022 vereinbarten Gasabschlag. In der Regel wird dieser fällig zum 30.12.2022.
Die vorläufige Soforthilfe wird im Rahmen der nächsten Verbrauchsrechnung mit dem endgültigen Entlastungsbetrag verrechnet. Dieser errechnet sich nach einer vom Gesetzgeber vorgegebenen Formel (siehe: "Wie wird der endgültige Entlastungsbetrag ermittelt?").
Was muss ich als Kunde der Stadtwerke Meiningen jetzt tun?
Die konkrete Umsetzung ist abhängig von der vereinbarten Zahlungsweise:
- Sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden wir von einer Abbuchung des Gasabschlags absehen.
- Kunden, die selbstständig die Zahlung des Gasabschlags veranlassen, werden gebeten, rechtzeitig ihren Dauerauftrag umzustellen bzw. für den Monat Dezember 2022 keine Abschlagszahlung für Gas zu leisten.
- Sollten Sie doch eine Gasabschlagszahlung leisten, werden wir die geleistete Zahlung im Zuge Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnen; eine Rücküberweisung von unserer Seite erfolgt in diesem Fall jedoch nicht.
- Sofern bei Ihnen ein Vorkassezähler installiert ist, nehmen Sie bitte zur Klärung des Sachverhalts Kontakt (persönlich oder telefonisch unter 03693 484-300) mit unserem Kundenservice auf.
Wichtig: Abschlagsbeträge für andere Sparten (Strom, Wasser und Abwasser) sind davon nicht betroffen und müssen wie gewohnt gezahlt werden.
Wie wird der endgültige Entlastungsbetrag ermittelt?
Der endgültige Entlastungsbetrag wird ermittelt durch Multiplikation von 1/12 des im Monat September 2022 für Ihre Entnahmestelle prognostizierten Jahresverbrauchs mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.
Sollte uns keine Verbrauchsprognose vorliegen, z. B. weil Sie erst nach September 2022 zu uns gewechselt sind, beträgt der Entlastungsbetrag ersatzweise 1/12 des uns vom zuständigen Netzbetreiber mitgeteilten und nach gesetzlichen Vorgaben prognostizierten Jahresverbrauchs der Entnahmestelle, multipliziert mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.
In beiden Fällen erhöht sich der Entlastungsbetrag um alle anderen Preiselemente (u. a. den Grundpreis), soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen.
Bitte beachten Sie, dass die vorläufige Soforthilfe (Dezemberabschlag) in den meisten Fällen vom endgültigen Entlastungsbetrag abweicht. Bei der Verrechnung beider Positionen kann sich daher für Sie eine Gutschrift oder eine Nachzahlung ergeben. Die entsprechende Position wird von uns auf der Verbrauchsabrechnung berücksichtigt und gesondert ausgewiesen.
Wie funktioniert die Entlastung für Mieter?
Für die Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 5 EWSG der Vermieter bzw. die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgen.
2. Für Gewerbe- und Industriekunden (RLM-Messung mit stündlicher Leistungsmessung)
Welche Gewerbe- und Industriekunden können von der Dezember-Soforthilfe profitieren?
Kunden, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, können in Einzelfällen von der Soforthilfe profitieren, so z. B. wenn ihr Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt (bei mehreren Entnahmestellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet). Maßgeblich ist § 2 Abs 1 EWSG.
§ 2 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 EWSG legen zudem eine Reihe von Ausnahmen für Kunden fest, die trotz eine Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh von der Soforthilfe umfasst sein sollen. Hierzu können u. a. die folgenden, beispielhaft genannten Fälle gehören:
- Vermieter von Wohnraum;
- Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
- Staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen aus den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Forschung;
- Medizinische Rehabilitationseinrichtungen (ausgenommen sind jedoch Krankenhäuser).
Sofern der Kunde eine der in § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG abschließend genannten Voraussetzungen für sich in Anspruch nehmen kann, hat er einen Anspruch auf Gewährung der Soforthilfe.
Wie ist die Dezember-Soforthilfe für Gewerbe- und Industriekunden aufgebaut?
Gegenüber Gewerbe- und Industriekunden mit RLM-Messung erfolgt keine vorläufige Soforthilfe. Stattdessen wird der endgültige Entlastungsbetrag mit der nächsten Monatsabrechnung, voraussichtlich im Januar 2023, verrechnet.
Muss ich als Gewerbe- und Industriekunde die Dezember-Soforthilfe beantragen?
Gewerbe- und Industriekunden, deren Jahresverbrauch nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt, erhalten den Entlastungsbetrag mit der nächsten Monatsabrechnung, voraussichtlich im Januar 2023, automatisch.
Gewerbe- und Industriekunden, deren Jahresverbrauch mehr als 1.500.000 kWh beträgt und bei denen die Ausnahmeregelung (siehe: "Welche Gewerbe- und Industriekunden können von der Dezember-Soforthilfe profitieren?") greift, sind verpflichtet, uns zur Klärung der Berechtigung spätestens bis zum 31.12.2022 in Textform, z. B. per E-Mail an folgende Adresse:
vertrieb@stadtwerke-meiningen.de,
unter Vorlage geeigneter Nachweise mitzuteilen, dass Sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG erfüllen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf die Soforthilfe.
Wie berechnet sich der Entlastungsbetrag für Gewerbe- und Industriekunden?
Der Entlastungsbetrag beträgt 1/12 der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der Monate 11/2021 bis einschließlich 10/2022, multipliziert mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis einschließlich aller staatlicher und regulatorischer Belastungen. Sollte an der Entnahmestelle erstmals nach dem 01.11.2021 leitungsgebundenes Erdgas bezogen worden sein, so gilt als Referenz stattdessen 1/12 eines typischen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis einschließlich aller staatlicher und regulatorischer Belastungen. In beiden Fällen erhöht sich der Entlastungsbetrag um alle anderen Preiselemente (u. a. Grund- bzw. Leistungspreise), soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen.
Bei Rückfragen ist unser Kundenservice gerne für Sie da!
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