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zur Dezember-Soforthilfe 2022 (Fernwärme)

Kundeninformation für alle Fernwärmekunden der Stadtwerke Meiningen nach § 4 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG)

Durch die Energiepreiskrise sehen sich Versorger und Kunden in diesem Jahr besonderen Herausforderungen und steigender Energiepreise ausgesetzt. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Problematik und Entlastung der Bürger eine kurzfristige finanzielle Unterstützung („Soforthilfe“) geplant und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) erlassen. Ziel ist eine einmalige staatliche finanzielle Überbrückung für Fernwärme-, Nahwärme- und Contractingkunden bis zur Einführung der Wärmepreisbremse. Die Dezember-Soforthilfe wird vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert.

Das Gesetz sieht vor, dass Wärmekunden für deren im Dezember 2022 zu leistenden Zahlungen eine finanzielle Kompensation erhalten.

Im Folgenden möchten wir Sie über die konkrete Umsetzung der Kompensationszahlungen für Fernwärmekunden bei den Stadtwerken Meiningen informieren.

Wer profitiert von der Dezember-Soforthilfe?

Grundsätzlich haben alle Kunden (mit Ausnahme von zugelassenen Krankenhäusern) Anspruch auf die Soforthilfe, deren Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt (bei mehreren Entnahmestellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet), maßgeblich ist § 4 Abs. 1 EWSG.

§ 4 Abs. 1 Satz 3 EWSG legt eine Reihe von Ausnahmen für Kunden fest, die trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh von der Soforthilfe umfasst sein sollen. Hierzu können u. a. die folgenden, beispielhaft genannten Fälle gehören:

Sofern der Kunde eine der in § 4 Abs. 1 Satz 3 EWSG genannten Voraussetzungen für sich in Anspruch nehmen kann, hat er einen Anspruch auf Gewährung der Soforthilfe.

1. Jährliche Abrechnung

Sofern Sie von uns nur einmal im Jahr eine Abrechnung über die Fernwärme erhalten und uns für das restliche Jahr Abschlagszahlungen leisten, sind die nachfolgenden Regelungen für Sie maßgeblich:

Wie wird die Dezember-Soforthilfe in der Wärme bei jährlicher Abrechnung umgesetzt?

Zur Umsetzung der Dezember-Soforthilfe verzichten wir gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EWSG gegenüber allen Kunden auf den für den Monat Dezember 2022 vereinbarten Wärmeabschlag. In der Regel wird dieser zum 30.12.2022 fällig.

Der Dezemberabschlag, auf den wir bezüglich der Dezember-Soforthilfe verzichten, wird im Rahmen der nächsten Verbrauchsabrechnung mit der finanziellen Kompensation verrechnet. Diese errechnet sich nach einer vom Gesetzgeber vorgegebenen Formel (siehe: Wie wird die finanzielle Kompensation berechnet?“).

Was muss ich als Kunde der Stadtwerke Meiningen jetzt tun?

Der Dezemberabschlag wird in der Regel zum 30.12.2022 fällig. Die konkrete Umsetzung ist abhängig von der vereinbarten Zahlungsweise:

  • Sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden wir von einer Abbuchung des Wärmeabschlags absehen.
  • Kunden, die selbstständig die Zahlung des Wärmeabschlags veranlassen, werden gebeten, rechtzeitig ihren Dauerauftrag umzustellen bzw. für den Monat Dezember 2022 keine Abschlagszahlung für Wärme zu leisten.
  • Sollten Sie doch eine Wärmeabschlagszahlung leisten, werden wir die geleistete Zahlung im Zuge Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnen; eine Rücküberweisung von unserer Seite erfolgt in diesem Fall jedoch nicht.

Wichtig: Abschlagsbeträge für andere Sparten (Strom, Wasser und Abwasser) sind davon nicht betroffen und müssen wie gewohnt gezahlt werden.

Wie wird die finanzielle Kompensation berechnet?

Die Höhe der zu leistenden Kompensation beträgt 120 % des monatlichen Durchschnittsbetrages, der sich aus der Summe der Abschlagszahlungen ergibt, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate.

Sollten durch dieses Berechnungsverfahren in Einzelfällen jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt werden (z. B. bei kürzeren Abrechnungszeiträumen), so ist der Abschlag als Berechnungsgrundlage maßgeblich, den vergleichbare Kunden zahlen. Damit erhalten Sie also als Kompensation einen Betrag, der einer monatlichen Abschlagszahlung im letzten Abrechnungszeitraum + 20 % entspricht.

Bitte beachten Sie, dass der Dezemberabschlag in den meisten Fällen von der finanziellen Kompensation abweicht. Bei der Verrechnung beider Positionen kann sich daher für Sie eine Gutschrift oder eine Nachzahlung ergeben.

2. Monatliche Abrechnung

Sofern Sie von uns monatliche Fernwärmeabrechnungen erhalten, kommen die nachfolgenden Hinweise für Sie zur Anwendung:

Wie wird die Dezember-Soforthilfe in der Wärme bei monatlicher Abrechnung umgesetzt?

Die finanzielle Kompensation wird mit der Abrechnung für den Liefermonat Dezember 2022 verrechnet.

Wie wird die finanzielle Kompensation berechnet?

Die Höhe der zu leistenden Kompensation beträgt 120 % des monatlichen Durchschnittsbetrages, der sich aus der Summe der geleisteten Rechnungsbeträge ergibt, die der Kunde für seinen Wärmebezug auf Grundlage der letzten Abrechnungen bezogen auf 12 Monate zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate (12).

Sollten durch dieses Berechnungsverfahren in Einzelfällen jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt werden (z. B. bei kürzeren Abrechnungszeiträumen), so ist der Abschlag als Berechnungsgrundlage maßgeblich, den vergleichbare Kunden zahlen.

3. Hinweis zur Entlastung von Mietern

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 5 EWSG der Vermieter bzw. die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgen.

Wichtiger Hinweis zu den personenbezogenen Daten

Im Rahmen der Erstattungsforderung für die Gewährung der Soforthilfe ist es erforderlich, dass der Lieferant personenbezogene Daten der Kunden an einen externen, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beauftragten Dienstleister weitergibt, damit dieser die Plausibilität des Erstattungsanspruchs des Lieferanten prüfen kann. Zu diesen Daten gehören gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums. Weiterhin werden gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG auch Angaben zu den der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen weitergegeben; hierzu gehören E-Mail-Adresse oder Telefonnummer des Kunden, dessen Postanschrift sowie die Höhe der durchschnittlich geleisteten monatlichen Abschlagszahlung bzw. Rechnungsbetrag des Kunden im letzten Abrechnungszeitraum.

Bei Rückfragen ist unser Kundenservice gerne für Sie da!

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